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BEK 2024 41

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-06-05 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 Februar 2024 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ge- gen diverse Personen im Zusammenhang mit Strafanzeigen vom

31. Oktober 2023 (U-act. 8.1.001 ff.). Die Beschwerdeführerin macht soweit leserlich und nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Anzeigen und Eingaben sowie Beweise seien nicht bearbeitet bzw. sie nicht befragt worden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und überwies die Akten mit dem Antrag, auf die Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügung, insbesondere nicht mit deren Feststellung eines mangelnden Tatverdachts, auseinandersetzt (Art. 385 StPO). Deshalb ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf das Rechts- mittel präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Auf das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin schon wiederholt hingewiesen worden (etwa BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 m.w.H.). Ebenso wurde ihr mehrfach aufgezeigt, dass es ihr auch als juristische Laiin zumutbar ist (etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 m.w.H.), sich mit den Be- gründungen angefochtener Verfügungen auseinanderzusetzen, d.h. mithin vorliegend etwa darzulegen, an welchen Stellen sie in ihren Strafanzeigen konkret und nicht unklar dargelegt habe, wann, wo und wie sich strafbares Verhalten zugetragen habe.

2. Mit separaten Verfügungen vom 4. März 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen zwei Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom

E. 15 Dezember 2022 in der C.________ ein, nachdem zuvor ihre Nichtanhand- nahmeverfügungen durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben wurden

Kantonsgericht Schwyz 3 (BEK 2023 37 und 38 vom 4. Mai 2023). Der Beschwerdeführerin wurden die Einstellungsverfügungen am 5. März 2024 durch die Post zur Abholung ge- meldet. Nach Ablauf der Abholfrist am 12. März 2024 wurden die Sendungen an die Staatsanwaltschaft am 13. März 2024 retourniert. Die Beschwerdefüh- rerin gab ihre Beschwerde gegen die beiden Einstellungsverfügungen dem Kantonsgericht erst am 27. März 2024 nach Ablauf der nicht verlängerbaren gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO) am 22. März 2024 ab. Auf die verspätete Beschwerde ist mithin nach Einräumung des indes nicht wahrgenommenen rechtlichen Gehörs (BEK 2024 68 und 69 je act. 4) ebenfalls präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG).

3. Auf die, den diversen beschuldigten Personen nicht zugestellten Be- schwerden (BEK 2024 41, 68 und 69) gegen Verfügungen derselben Abteilung der Staatsanwaltschaft ist mithin vereinigt (Art. 30 StPO) nicht ein- zutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, zumal ihre Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Entschädigungen oder Genugtuung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Juni 2024 BEK 2024 41, 68 und 69 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

14. Februar 2024 und 4. März 2024, SU 2023 10000 bzw. 2022 11019 und 2023 1435);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit der am 1. März 2024 dem Kantonsgericht überbrachten Eingabe beschwert sich A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

14. Februar 2024 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ge- gen diverse Personen im Zusammenhang mit Strafanzeigen vom

31. Oktober 2023 (U-act. 8.1.001 ff.). Die Beschwerdeführerin macht soweit leserlich und nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Anzeigen und Eingaben sowie Beweise seien nicht bearbeitet bzw. sie nicht befragt worden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und überwies die Akten mit dem Antrag, auf die Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügung, insbesondere nicht mit deren Feststellung eines mangelnden Tatverdachts, auseinandersetzt (Art. 385 StPO). Deshalb ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf das Rechts- mittel präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Auf das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin schon wiederholt hingewiesen worden (etwa BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 m.w.H.). Ebenso wurde ihr mehrfach aufgezeigt, dass es ihr auch als juristische Laiin zumutbar ist (etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 m.w.H.), sich mit den Be- gründungen angefochtener Verfügungen auseinanderzusetzen, d.h. mithin vorliegend etwa darzulegen, an welchen Stellen sie in ihren Strafanzeigen konkret und nicht unklar dargelegt habe, wann, wo und wie sich strafbares Verhalten zugetragen habe.

2. Mit separaten Verfügungen vom 4. März 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen zwei Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom

15. Dezember 2022 in der C.________ ein, nachdem zuvor ihre Nichtanhand- nahmeverfügungen durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben wurden

Kantonsgericht Schwyz 3 (BEK 2023 37 und 38 vom 4. Mai 2023). Der Beschwerdeführerin wurden die Einstellungsverfügungen am 5. März 2024 durch die Post zur Abholung ge- meldet. Nach Ablauf der Abholfrist am 12. März 2024 wurden die Sendungen an die Staatsanwaltschaft am 13. März 2024 retourniert. Die Beschwerdefüh- rerin gab ihre Beschwerde gegen die beiden Einstellungsverfügungen dem Kantonsgericht erst am 27. März 2024 nach Ablauf der nicht verlängerbaren gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO) am 22. März 2024 ab. Auf die verspätete Beschwerde ist mithin nach Einräumung des indes nicht wahrgenommenen rechtlichen Gehörs (BEK 2024 68 und 69 je act. 4) ebenfalls präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG).

3. Auf die, den diversen beschuldigten Personen nicht zugestellten Be- schwerden (BEK 2024 41, 68 und 69) gegen Verfügungen derselben Abteilung der Staatsanwaltschaft ist mithin vereinigt (Art. 30 StPO) nicht ein- zutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, zumal ihre Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Entschädigungen oder Genugtuung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Juni 2024 amu